Bei der gewerblichen Nutzung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Drohen- Kennzeichen; Versicherungsschutz; Kenntnisnachweis sowie
Aufstiegserlaubnisse sind nachweispflichtig. Bei uns sind all diese Voraussetzungen erfüllt. Aufstiegserlaubnisse sind genehmigt für BW, BY, Rheinland-Pfalz, diese wurden vor dem Stichtag 7.März
beantragt und sind weiterhin gültig.
Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.
FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder
ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die
Steuerung zu übernehmen.
Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher
Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten.
Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben
hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze auch mit Kenntnisnachweis.
Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung
vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im
Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.
Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswege und Ähnlichem
Der Flugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4
nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder
oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der
Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat.
Der Flug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung
von diesen Verboten erteilen.
Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch
das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers
des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.
Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen
Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde
notwendig.